Der Erblasser – und nur dieser – gibt in seinem Testament vor, wie er seinen Nachlass unter seinen Erben aufgeteilt wissen will. Der Testamentsvollstrecker hat danach zu handeln und sich an diese Richtlinien zu halten. Er sorgt nicht nur für die Verteilung des Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers, sondern auch dafür, dass alle Vermächtnisse und Auflagen tatsächlich und zeitnah erfüllt werden.
Nicht selten macht es Sinn, eine Testamentsvollstreckung nicht nur auf die Auseinandersetzung der Erbschaft zu beschränken, sondern auf eine längere Zeitdauer anzuordnen. Möchte der Erblasser, dass z.B. ein vorschneller Verkauf seiner Immobilien nach seinem Tod verhindert wird, oder möchte er z.B. sein von ihm geführtes Unternehmen vor vorschnellen Zugriffen geschützt wissen, kann er sich einer Testamentsvollstreckung bedienen und mit diesen Aufgaben einen geeigneten Testamentsvollstrecker betrauen.
Testamentsvollstreckung ist kein Ehrenamt, sondern ein haftungsträchtiges Tätigwerden.
Dies wird auch über die Vergütung des Testamentsvollstreckers kompensiert.
Für die Vollstreckertätigkeit kann der Testamentsvollstrecker gemäß § 2221 BGB eine „angemessene Vergütung“ verlangen, sofern der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nichts anderes bestimmt hat.
Die Vorschrift gibt vor, dass der Testamentsvollstrecker dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch besitzt, erklärt aber nicht, in welcher Höhe er besteht und wie er berechnet wird.
Dies führt oft zu Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben.
*mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe
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